2008. März • 1.

Die Zuständigkeit des Amtes gilt im ganzen Land für die Durchführung der: staatsbürgerschaftsrechtlichen Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Ministers für Justiz und Polizeiwesen gemäss dem Gesetz für die Staatsbürgerschaft fallen, die Aufgaben in Zusammenhang mit der heimischen Immatrikulation; fremdenpolizeilichen Aufgaben; die gesetzlich zu seinem Zuständigkeitsbereich als zentrale Fremdenpolizeibehörde gehören; Asylaufgaben. Das Amt hat weiterhin folgende Aufgaben: die Durchführung der durch internationalen Verträgen bestimmten Migrationsaufgaben; die Zusammenarbeit mit internationalen Behörden, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen; Organisierung und Verwaltung der Aufnahmeeinrichtungen, provisorischen Unterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte.

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